Vereinssatzung

Der Transmission Stuttgart e.V. befasst sich hauptsächlich mit vergangener, sowie gegenwärtiger unkommerzieller Musik und deren Anhängern. Die musikalischen /kulturellen Schwerpunkte sind Punk, Neue Deutsche Welle, Wave und Alternative. Wir möchten eine subkulturelle Basis für Musiker und Künstler/innen bieten, die es ermöglicht frei und ohne finanziellen Druck zu agieren und öffentlich Publikum zu erreichen. Ein weiteres Ziel ist, Verknüpfungen und Gemeinsamkeiten diverser Subkulturen aufzuzeigen und dementsprechend Menschen zusammenzuführen.


§1 Name, Sitz, Definition und Geschäftsjahr

Der „Transmission Stuttgart“ e.V. mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten somit keine Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein ist konfessionell neutral und fördert den Völkerverständigungsgedanken.
Der Verein ist beim Registergericht einzutragen als „Transmission Stuttgart e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Ziele des Vereins

Im Sinne des Vereins werden verschiedene Veranstaltungen stattfinden, die den Satzungszweck verwirklichen.
Wir möchten eine subkulturelle Basis für Musiker und Künstler/innen bieten, die es ermöglicht frei und ohne finanziellen Druck zu agieren und öffentlich Publikum zu erreichen. Ein weiteres Ziel ist, Verknüpfungen und Gemeinsamkeiten diverser Subkulturen aufzuzeigen und dementsprechend Menschen zusammenzuführen.
Sofern Möglichkeiten bestehen, werden ebenso Konzerte und Ausstellungen angestrebt.
Der Verein sorgt für möglichst kostengünstige Veranstaltungen.
Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten bei der räumlichen Umsetzung wird angestrebt passende Räumlichkeiten dauerhaft anzumieten. Diese sollen regelmäßig auch anderen, Subkultur-geprägten Veranstaltern, Künstlern und Vereinen  zur Verfügung stehen.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der dies beantragt.
Die Mitgliedschaft wird rechtsgültig, nach der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags und dem Erhalt einer Mitgliedsbescheinigung durch den Vorstand.

3.   Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.

Aktive Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder (AM) verpflichten sich an Aktiven-Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Diese AM-Versammlungen werden vierteljährlich durchgeführt und vom Vorstand schriftlich, bzw. per E-Mail mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben.
Gewählt / abgestimmt wird per Handzeichen und einfacher Mehrheit.
AM zahlen einen Beitrag von 20 Euro im Jahr. Höhere Beiträge können freiwillig entrichtet werden.

      d)  Passive Mitgliedschaft:
            Passive Mitglieder (PM) haben Sitzungsbefugnis, aber kein prinzipielles Stimmrecht. 

            Vorschläge von PM und AM werden gleichberechtigt behandelt.
      e)  Abstimmungen finden per Handzeichen und einfacher Mehrheit statt.
      f)   PM können auf Wunsch und durch Abstimmung der AM zu Aktiven Mitgliedern werden

             und haben dann auch deren Beitragssatz zu entrichten.
      g)  PM zahlen einen Beitrag von 10 Euro im Jahr. Höhere Beiträge können freiwillig entrichtet

             werden.

4.   Mitgliedsbeiträge werden nur nach Satzungszweck verwendet. Ein Mitglied kann    
      wegen vereinsschädigendem Verhalten vom Verein ausgeschlossen werden.     
      Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein AM oder PM handelt. Bis über   
      den Ausschlussantrag entschieden wird, kann der Vorstand ein Hausverbot für   
      das auszuschließende Mitglied erlassen.


5.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch schriftliche

      Austrittserklärung oder durch Ausschluss.


§4 Vorstand

Einmal jährlich muss eine ordentliche Aktivmitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser wird dann der Vorstand in freier, geheimer Wahl auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vorstand besteht aus 2 Vorsitzenden.
Der erste Vorsitzende übernimmt automatisch das Amt für innere Angelegenheiten und die Geschäftsführung.
Der zweite Vorsitzende übernimmt automatisch das Amt für äußere Angelegenheiten und als Vertreter der Geschäftsführung.
Der Vorstand ist einzeln Vertretungsberechtigt.

Die Vorstandswahl:
Der Vorstand wird einmal im Jahr auf der AM-Versammlung gewählt. Der Termin wird einen Monat vor Stattfinden schriftlich, bzw. per E-Mail allen Mitgliedern mitgeteilt. Ab Bekanntgabe des Termins können Mitglieder schriftlich Vorschläge für die Vorstandswahl beim Vorstand einreichen. Dabei muss der Posten, für den das Mitglied kandidiert, angegeben werden. Gewählt wird per Abstimmzettel, auf dem alle Kandidaten aufgelistet sind. Die Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten, werden neue Vorsitzende. Sollten zwei Kandidaten die gleiche Stimmzahl erhalten wird eine Stichwahl durchgeführt. Abgestimmt wird dann per Handzeichen und mit einfacher Mehrheit.
Die Vorsitzenden können in gemeinsamer Absprache mit AM über die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen entscheiden.
Gegen den Vorstand kann auf Antrag 2/3 aller aktiven Mitglieder ein Misstrauensantrag gestellt werden. Dies führt zu Neuwahlen. Die Vorstandswahl wird dann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. Bei Vorstandswahlen, die durch Misstrauensantrag zustande kommen, gelten allerdings die gleichen Vorgehensweisen, wie bei einer regulären Vorstandswahl. Vorstandswahlen können frühestens zwei Monate nach einem Misstrauensantrag abgehalten werden.
Zur Vorstandsneuwahl kommt es auch, wenn ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden sollten. Um den Vereinsbetrieb aufrecht zu erhalten, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, kann der Restvorstand für die Dauer von drei Monaten einen Übergangsvorstand bilden, der aus den restlichen Vorsitzenden und einem oder mehreren Interims-Vorsitzenden gebildet wird. Der oder die Interims-Vorsitzenden werden vom Restvorstand bestimmt.
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied endet
mit dem Tod des Vorstandsmitglieds.
durch schriftliche Austrittserklärung.
durch Abwahl.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
Der Gründungsvorstand wurde von allen bei der Gründungsversammlung anwesenden Mitgliedern gewählt.


§5 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese beinhaltet automatisch eine Aktiven-Mitgliederversammlung. Dabei müssen Abstimmungs- und Wahlregelungen für die Aktiven-Mitgliederversammlung und der ordentlichen Mitgliederversammlung getrennt durchgeführt werden.
Vierteljährlich ist eine Aktiven-Mitgliederversammlung durchzuführen. Auf Aktiven-Mitgliederversammlungen können AM Abstimmungen über durchzuführende Veranstaltungen beantragen. Entschieden wird per Handzeichen mit 2/3-Mehrheit.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sollten 30% aller aktiven Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Sollten 49 % aller passiven Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch dann einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert. Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand.
Die Mitglieder sind mindestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen.
Versammlungsbeschlüsse müssen vom Schriftführer beurkundet werden.


§6 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abgestimmt wird per Handzeichen. Die abgegebenen Stimmen der AM zählen doppelt, die der PM einfach.
Änderung oder Ergänzung der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Vereinsauflösung, oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Steinschleuder – Bewegung zur Bewegung e.V. ,
um es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.